§ 1. Name und Sitz des Vereins
1,1. Der Verein führt den Namen „Türkische Gemeinde Rhein/Main" mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.)- Rhein/Main Türk Toplumu.
1.2. Der Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
§ 2. Vereinszweck
2. l. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.2. Die TGRM versteht sich als eine Interessengemeinschaft der im Rhein/Main- Gebiet lebenden Einwanderer/ -innen, insbesondere aus der Türkei und deren Nachkommen.
2.3. Ziel des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Da wir uns als Einwanderer/-innen und deren Nachkommenschaft in der Bundesrepublik Deutschland und als festen Bestandteil dieser Gesellschaft verstehen, wollen wir nach dem Grundgesetz zur Verwirklichung unserer Rechte als ethnische Minderheit in rechtlichen, sozialen, politischen, ökonomischen und kulturellen Bereichen unseren Beitrag leisten. Die Ziele dieser Satzung wollen wir durch folgende Maßnahmen verwirklichen
a) Indem wir uns für eine bessere Verständigung zwischen dem deutschen und dem türkischen Volk durch Förderung des kulturellen Austauschs, der Jugendpflege sowie der Erziehung und Berufsbildung einsetzen, was insbesondere auch durch ein spannungsfreies Zusammenleben der deutschen und der türkischen Bevölkerung hier in Deutschland bewirkt werden soll.
b) Diese Zielsetzungen werden insbesondere durch Seminare, Workshops, Tagungen, Konferenzen, Foren, Bildung von Arbeitsgruppen, Kultur- und Diskussionsveranstaltungen, musikalischen Aufführungen, pädagogische und wissenschaftliche Veranstaltungen; Informationsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit, Einrichtung von Ausstellungen und Kulturzentren verwirklicht.
c) Durchführung von Beratungen, Kursen und Seminaren zu den o.g. Themenbereichen, welche geeignet sind, die Einwandererbevölkerung mit Kultur, Geschichte, Religion und Rechtssystem Deutschlands vertraut zu machen und ihnen dadurch die Integration in diese sowie das Leben in dieser Gesellschaft zu erleichtern.
d) Durchführung von Projekten, die der Erziehung und beruflichen Qualifizierung Jugendlicher und junger Ervachsener dienen, um ihnen einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die diesbezüglichen Projekte werden in Form von Seminaren, Veranstaltungen und Workshops zu ausbildungsrelevanten Themen durchgeführt.
e) Durchführung von Projekten die der Jugendpflege und Jugendfürsorge dienen. Dies beinhaltet sowohl den Austausch von Jugendgruppen aus Deutschland und der Türkei als auch Angebote an in Deutschland lebende Jugendliche die geeignet sind, ihnen eine konfliktfreie Freizeit zu ermöglichen. Die diesbezüglichen Projekte werden in Form von Gewaltpräventionsprojekten und Interkulturellen Seminaren durch g eführt.
2.4. Wir werden der zunehmenden Ausländerfeindlichkeit und den rassistischen Angriffen gemeinsam und vereint mit allen demokratischen Mitteln entschlossen entgegentreten. Wir wollen im Rhein/Main - Gebiet und überall in der Bundesrepublik Deutschland mit der deutschen Bevölkerung sowie mit allen Menschen aus anderen hier vertretenen Nationalitäten in Würde, Lebenssicherheit, Frieden, Freundschaft und Solidarität leben. Deshalb treten wir dafür ein, dass die hierfür notwendigen gesetzlichen und gesellschaftspolitischen Voraussetzungen geschaffen werden.
2.5. Auseinandersetzungen über politische Systeme, Regierungen, politische Parteien und Minderheitsfrage in der Türkei gehören nicht zum Aufgabengebiet der Gemeinde, soweit sie nicht mit den oben aufgeführten Zielen in direkter Verbindung stehen. Das Recht auf diesbezügliche Aktivitäten und Stellungnahmen der einzelnen Vereine, Moscheen, Institutionen und der nicht organisierten Personen außerhalb der Gemeinde bleibt hiervon unberührt.
2.7. Rassistisch und fanatisch orientierte Organisationen und Vereinigungen, die Gewaltanwendung als politisches Mittel ansehen, dürfen nicht in die Gemeinde aufgenommen werden. Ihre Aufnahme wird nicht diskutiert. Personen und Vereinigungen, die rassistische Tendenzen zeigen, werden aus der Gemeinde ausgeschlossen.
2.8. Die Mitgliedschaft in der Gemeinde ist allen Personen offen, die die Ziele der Gemeinde unterstützen. Eine Mitgliedschaft der Vertreter von Vereinen, Moscheen, Initiativen, Betriebsräten und Gewerkschaften ist möglich.
2.9. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen ethnischen Minderheiten auf der Grundlage der oben genannten Ziele und Prinzipien und kann mit ihnen zu diesem Zweck gemeinsame Aktionen durchführen.
2.10. Um die Rechte der ethnischen Minderheiten durchzusetzen, wird die Gemeinde mit allen in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen demokratischen Parteien, Gewerkschaften, Organisationen, Kirchen, Initiativen und Personen zusammenarbeiten
und mit ihnen gemeinsame Aktivitäten entwickeln.
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine aus Zuwendungen Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4. Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- 4.1. Die Generalversammlung
- 4.2. der Vorstand
- 4.3. der Aufsichtsrat
- 4.4. der wissenschaftliche Beirat
4.1. Die Generalversammlung
4.1.1. Die Generalversammlung ist einmal alle zwei Jahre unter der Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
4.1.2. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Nicht - Beschlussfähigkeit der Generalversammlung wird die Wahl am gleichen Tag - nach zwei Stunden Wartezeit - mit den anwesenden Mitgliedern durchgeführt. Auf der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
4.1.3. Vereine, Institutionen und Initiativen, die Mitglieder der Gemeinde sind, entsenden jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter/-1 innen in die Generalversammlung.
4.1.4. Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung:
4.1.4.1. Die Generalversammlung berät und diskutiert den Arbeitsbericht des Vorstandes sowie den Kassenbericht und entlastet dieses Gremium.
4.1.4.2. Sie wählt Vorstand und Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten.
4.1.4.3. Sie berät über die Arbeitsweise gemäß den Zielen der Gemeinde und fasst Beschlüsse über Arbeitsprogramm und Tätigkeiten des Vorstandes.
4.1.4.4. Die Sitzungen der Generalversammlung werden öffentlich durchgeführt. Bei den Abstimmungen sind nur die Mitglieder sowie die Vertreter/ -innen der Vereine, Institutionen und Initiativen stimmberechtigt.
4.1.4.5. Der Mitgliedschaftsbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.
4.1.4.6. Beim Verstoß gegen die Ziele der Gemeinde ruht die Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes, bis die Generalversammlung darüber entschieden hat.
4.1.4.7. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Der Vorstand muss dann innerhalb eines Monats eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit ebenfalls eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
4.1.4.8. Über Generalversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die insbesondere Tagesordnung, Anträge, Beschlüsse, bei Wahlen die Abstimmungsergebnisse
enthalten. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen.
4.2. Der Vorstand
4.2.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1 Vorsitzende/n
2 Stellvertretenen Vorsitzende/n Generalsekretär/in
1 Schatzmeister/in 1 Schriftführer/in sowie mindestens 15 Beisitzern/-innen und 3 Ersatzmitgliedern
4.2.2. Der Vorstand wird in einem Wahlverfahren gewählt. Jede/r Stimmberechtigte/r darf bis zu 21 Kandidaten/-innen wählen. Die ersten 21 mit den meisten Stimmen sind als ordentliche Vorstandsmitglieder gewählt. Die nächsten 3 Kandidat/- innen mit den
meisten Stimmen stehen in der Reihenfolge der Stimmen, die sie erhalten haben, als Ersatzmitglieder fest. Im Falle eines Austrittes, Ausschlusses oder Ausschlussverfahrens eines Vorstandmitgliedes, tritt der an erster Stelle stehende Ersatzmitglied das Amt an.
Der Gesamtvorstand wählt sodann aus seiner Mitte in getrennten Wahlen, 1 Vorsitzende/n
2 Stellvertretende/n Vorsitzende/n 1 Generalsekretär/in
1 Schatzmeister/in
1 Schriftführer/in sowie 1 Beisitzer/in
die in diesen Funktionen den geschäftsführenden Vorstand bilden. Bei Stimmgleichheit zweier Kandidaten/ -innen entscheidet eine Stichwahl zwischen ihnen.
4.2.3. Gemäß § 26 BGB wird die Gemeinde nach außen durch die/den Vorsitzende/n oder Stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
4.2.4. Der Vorstand berät über Aufnahme neuer Mitglieder und kann darüber mit einfacher Mehrheit entscheiden.
4.2.5. Für Bank- und Geldanlagen sind Schatzmeister/-in oder die/der Vorsitzende einzeln zuständig.
4.2.6. Der Vorstand führt seine Arbeit gemäß den Zielen der Gemeinde und den Beschlüssen der Generalversammlung durch. Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen Aufgaben in den einzelnen Arbeitsgruppen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt es eine Stichwahl.
4.2.7. Der Vorstand kann nach Bedarf Personen aus dem öffentlichen Leben als Beitragsmitglied der Gemeinde vorschlagen.
4.3. Der Aufsichtsrat
4.3.1. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus:
3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, die bei der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt worden sind.
4.3.2. Der Aufsichtsrat wählt dann aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
4.3.3. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, nach einem schriftlichen Antrag, den er beim Vorstand zwei Wochen vorher gestellt hat, die Geschäftsbücher und die Unterlagen zu prüfen.
4.3.4. Er prüft den Kassenbericht des Vorstandes und gibt darüber der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
4.4. Der wissenschaftliche Beirat
4.4.1. Der wissenschaftliche Beirat wird ohne Wahlen, auf Basis der Freiwilligkeit oder Unterbreitung von Vorschlägen durch den Beschluss des Vorstands gebildet.
§ 5. Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Der Vorstand berät über die Aufnahme und kann darüber mit einfacher Mehrheit entscheiden.
5.2. Die Mitglieder sind verpflichtet ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen, sowie dem Vereinszweck zu entsprechen.
5.3. Mitglieder, die Ihre Mitgliedsbeiträge über ein Jahr hinaus nicht gezahlt haben, können nicht an den Wahlen der Generalversammlung teilnehmen.
5.4. Die Erfüllung der Zahlungen der Mitgliedsbeiträge wird von der Versammlungsabteilung bestimmt.
5.5. Der Austritt aus der Mitgliedschaft muss schriftlich angezeigt werden.
5.6. Bei Verhalten die den Interessen und dem Zweck der Gemeinde entgegen sprechen, wird die Mitgliedschaft mit Beschluss des Vorsitzenden bis zur Entscheidung der Generalversammlung stillgelegt.
§ 6. Auflösung der Gemeinde
6.1. Bei Auflösung der Gemeinde oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecks, fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen an einen Verein des ,,Paritätischen Wohlfahrtsverbandes" an KUBI e. V. oder TGD e. V., die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben."
§ 7. Die Mitglieder der Gemeinde verpflichten sich, die oben aufgeführten grundlegenden Ziele und Prinzipien bei ihrer Arbeit innerhalb der Gemeinde einzuhalten. |